Der Sozialismus im Grundgesetz
Wenn wir hier die sozialistischen Elemente des deutschen Grundgesetzes betrachten, soll es nicht um Einschränkungen der individuellen Freiheit oder staatliche Überwachung gehen, wie es sie in Diktaturen jeglicher Ideologie gibt, sondern lediglich um die ureigenste Domäne des Sozialismus, die Umverteilung von Vermögen. In dieser Hinsicht haben uns die Sozialisten 1949 fünf Kuckuckseier ins Grundgesetz gelegt.

Kuckucksei Nr. 1: Der Mutterschutz.
Artikel 6, Absatz 4:
„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“
Auf den ersten Blick erscheint der Artikel 6 nicht sozialistisch, sondern konservativ. Er stellt „Ehe und Familie“ unter den „besonderen Schutz[e] der staatlichen Ordnung“ (Abs. 1) und überträgt den Eltern „Pflege und Erziehung der Kinder“ als „zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Abs. 2). Die Einschränkung „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ lässt sich mit dem Schutz der Kinder vor Gewalt und Missbrauch durchaus rechtfertigen (vgl. dazu Abs. 3).
Der oben zitierte vierte Absatz indes verpflichtet die „Gemeinschaft“, was sich wohl nur als der von den Bürgern finanzierte „Staat“ interpretieren lässt, zu Schutz und Fürsorge. Letzteres wiederum kann kaum anders als finanziell ausgelegt werden und schlug sich denn auch in allerlei finanzieller Umverteilung zugunsten von Familien nieder. Im Grunde ist es erstaunlich, dass der Absatz nicht inzwischen gendergerecht umformuliert und auf Väter ausgedehnt wurde. Jedenfalls stoßen wir bei unserer Lektüre hier erstmals auf das sozialistische Prinzip der Umverteilung von Vermögen.
Kuckucksei Nr. 2: Einschränkung des Rechts auf Eigentum
Zunächst Artikel 14:
„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“
Absatz 1 lässt praktisch jede Einschränkung des Eigentums zu, wenn sie nur durch „Gesetze bestimmt“ ist.
Absatz 2 ist ein „Gummiparagraph“. „Eigentum verpflichtet“ – wozu? Man könnte meinen, dass der zweite Satz diese Frage beantwortet; doch das „soll“ ist kein „muss“ und widerspricht einer „Verpflichtung“; zudem ist das „Wohl der Allgemeinheit“ ein unbestimmter Begriff.
Absatz 3 ist die Grundlage der von der Linken in Berlin geforderten Enteignung von Wohnraum. Auch hier ist wieder vom „Wohl der Allgemeinheit“ die Rede. Die Linken begründen ihre Forderung nach Enteignung damit, dass dann die Mieten sinken würden. Doch erstens würde das nur dem Wohl der jeweils betroffenen Mieter dienen, nicht der „Allgemeinheit“. Zweitens hat sich der Staat immer als schlechter Wirtschafter erwiesen, und mittelfristig dürften die Nachteile einer Enteignung die Vorteile übersteigen, so dass von einem „Wohl“ keine Rede mehr sein kann. Man denke nur an die verfallenen Wohnungen in der DDR und anderen sozialistischen Staaten mit günstigen, aber marktwidrigen Mieten. Es bleibt freilich das hier interessierende Problem, dass das Grundgesetz Enteignungen prinzipiell erlaubt.
Artikel 15 erscheint danach eigentlich überflüssig:
„Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“
Da Artikel 14 Enteignungen schon generell erlaubt, hätte es der separaten Erwähnung von „Grund und Boden, Naturschätze[n] und Produktionsmittel[n]“ nicht bedurft. Beide Artikel jedenfalls ermöglichen in letzter Konsequenz die Einführung einer sozialistischen, wenn nicht gar kommunistischen Planwirtschaft.
Kuckucksei Nr. 3: Der „soziale“ Staat.
Das dritte Kuckucksei ist unkonkret, lässt aber dadurch der Interpretation großen Spielraum. Es ist auf zwei Artikel verteilt, auf Bund bzw. Länder bezogen, aber ein einziges Prinzip:
Artikel 20, Absatz 1:
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Artikel 28, Absatz 1:
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Was aber soll das sein, ein sozialer Bundesstaat bzw. sozialer Rechtsstaat? Das ist nicht genau bestimmt. In Artikel 74 wird „die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung“ erwähnt, welche der „konkurrierenden Gesetzgebung“ unterliegt, was bedeutet, dass die Länder die betreffenden Gesetze erlassen dürfen, solange und soweit der Bund nicht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Kein Artikel definiert diese Versicherungen als vorgeschrieben, aber ihre Erwähnung ist wohl so zu deuten, dass der Parlamentarische Rat den „sozialen Bundesstaat“ über die Existenz dieser Versicherungen definieren wollte, die vom Bund oder den Ländern angeboten werden.
Was aber bedeutet „Sozialversicherung“? Es ist der Oberbegriff für inzwischen fünf Versicherungen: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Arbeitslosenversicherung (SGB III) sowie die erst später hinzugekommene Pflegeversicherung (SGB XI).
Hier stellt sich schon die erste Frage: angeboten oder aufgezwungen? Aus liberaler Sicht müsste das erste gelten: Der Staat bietet diese Versicherungen an, aber niemand ist gezwungen, sie abzuschließen. Eine Anfrage bei der KI jedenfalls hat das bestätigt: Die Zwangsversicherungen sind „politische Entscheidung, nicht verfassungsrechtliche Notwendigkeit“.
Zweifellos ist es auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, dass Menschen von den Versicherungen profitieren, die nichts in sie eingezahlt haben, und ebensowenig, dass diese Versicherungen sich nicht selbst tragen müssen, d.h. dass der Staat sie aus Steuermitteln bezuschusst, wenn sie Leistungen nicht aus den eingezahlten Beiträgen erbringen können. Zwar steht in Artikel 120, Absatz 1, dass der „Bund [...] die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe“ trägt, aber auch dies erzwingt solche Zuschüsse nicht, sondern regelt nur, dass sie, wenn sie getätigt werden, vom Bund und nicht von den Ländern getragen werden müssen.
Kuckucksei Nr. 4: Steuern und Abgaben.
Artikel 106 regelt, welche Steuern und Abgaben dem Bund und welche den Ländern zustehen. Man könnte hier viele Kuckuckseier zählen, aber fassen wir es der Einfachheit halber zu einem einzigen zusammen, das da heißt: Steuern und Abgaben (ohne die bereits besprochenen Zwangsversicherungen). Auch die im besagten Artikel an erster Stelle genannten Zölle sind im Prinzip Steuern, nämlich solche, die auf die Einfuhr von Waren anfallen. Neben all jenen Zwangseintreibungen, die regelmäßig erhoben werden und daher „Alltag“ für uns geworden sind, finden sich unter 5. „die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben“. Demnach ist es jederzeit möglich, Bürger über die bereits regelmäßig abgepressten Zahlungen hinaus zur Ablieferung eines Teils ihres Vermögens zu zwingen.
Der „Lastenausgleich“ ist eine spezielle Abgabe, die zunächst nach dem Krieg erhoben wurde und zum Ziel hatte, „Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, eine finanzielle Entschädigung zu gewähren“ (wikipedia). Das entsprechende Gesetz wurde erst drei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes beschlossen, d.h. 1952. Von den anderen Steuern und Abgaben unterscheidet sich der Lastenausgleich dadurch, dass er die Menschen der Hälfte (!) ihres Besitzes beraubte und daher über 30 Jahre abgezahlt werden konnte: „Die Abgabe belief sich auf 50 % des berechneten Vermögenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden.“
Das Lastenausgleichsgesetz besteht mit Änderungen bis heute, so dass es jederzeit reaktiviert werden kann. Es ist eine Hintertür, ohne welche die Regierung die exzessive Verschuldung vermutlich nicht betrieben hätte, denn es erlaubt, einen drohenden Staatsbankrott durch eine Teilenteignung der Vermögenden abzuwenden.
Kuckucksei Nr. 5: Der Länderfinanzausgleich.
Artikel 107, Absatz 2:
„Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen.“
Diese Umverteilung zwischen den Ländern ist unter der Bezeichnung „Länderfinanzausgleich“ bekannt und führt wie jede real existierende Umverteilung, etwa die Transfers innerhalb der EU oder die Sozialleistungen in Deutschland an Einzelpersonen, dazu, dass gutes Wirtschaften bestraft und schlechtes belohnt wird. Derzeit profitieren zwölf Bundesländer von den erzwungenen Geschenken, die sie von Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg erhalten. Am meisten erhält Berlin, das ohne diese Zahlungen längst bankrott wäre, und es ist unwahrscheinlich, dass dann die Linke die letzten Abgeordnetenwahlen gewonnen hätte, weil das Scheitern sozialistischer Misswirtschaft bereits offen zutage läge.
Die vier Zahlmeister, insbesondere Bayern, das zuletzt über 11 Milliarden hergeben musste, drängen seit vielen Jahren auf eine Reform; aber wo zwölf von 16 Ländern von der bisherigen Regelung profitieren, wird sich nichts ändern. Das ist das Grundproblem der Demokratie, wenn der Respekt vor dem Eigentum fehlt und Diebstahl durch Mehrheitsentscheid legitimiert werden kann.
Nachdem die AfD die Wahl in Sachsen-Anhalt gewonnen hatte, aber auch nochmals nach dem Sieg der Linken in Berlin, wurde gefordert, diese Länder vom Finanzausgleich auszunehmen; aber wie man sieht, ist das nicht möglich, denn die Umverteilung erfolgt nach finanziellen, nicht politischen Kriterien, und es wäre grundgesetzwidrig, Länder aufgrund der sie regierenden Parteien davon auszuschließen. Um aber den Länderfinanzausgleich ganz abzuschaffen, wäre eine Grundgesetzänderung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag erforderlich, und das ist illusorisch, da sich die Abgeordneten dem Profit ihrer jeweiligen Bundesländer verpflichtet fühlen würden, und da profitiert eben die Mehrheit von dem ungerechten System.
Wie sozialistisch muss oder kann unser Staat sein?
Einen Sozial- oder gar Wohlfahrtsstaat mit Zwangsversicherungen fordert das Grundgesetz nicht. Der Staat kann diese Versicherungen anbieten, vielleicht muss er es sogar, da die Begriffe „sozialer Bundesstaat“ und „sozialer Rechtsstaat“ in Ermangelung einer klaren Definition offenbar durch diese Versicherungen definiert sind. Aber das Grundgesetz fordert keinen Versicherungszwang, und es fordert auch nicht, was dem Wesen einer Versicherung widerspricht, nämlich dass Menschen von ihr profitieren, die keine Beiträge eingezahlt haben, und dass die Leistungen nicht nur aus den Beiträgen, sondern zusätzlich aus Steuermitteln finanziert werden.
Steuern und Abgaben, bis hin zu einmaligen Vermögensabgaben und einem „Lastenausgleich“ sind zwar im Grundgesetz geregelt, aber auch sie sind nicht zwingend vorgeschrieben. Freilich bedienen sich unsere Politiker bereitwillig an den vom Grundgesetz bereitgestellten Möglichkeiten, den Bürger zu schröpfen.
Dem Länderfinanzausgleich können wir ohne eine Änderung des Grundgesetzes nicht entkommen, ihn freilich moderater ausgestalten. Eine Mehrheit dafür wird es allerdings nicht geben, solange eine Mehrheit der Bundesländer von der aktuellen Ausgestaltung profitiert.
Auch wenn die Sozialisten seinerzeit ihre Ideologie der Umverteilung im Grundgesetz hinterlassen haben, wäre es doch möglich, den im Laufe der Jahrzehnte entstandenen Wildwuchs zu stutzen, den Länderfinanzausgleich moderater zu gestalten, die Zwangsversicherungen in die Freiwilligkeit zu überführen und dabei wieder zu echten Versicherungen zu machen, die nur an Einzahler auszahlen und sich alleine durch die Beiträge finanzieren. Es wäre auch möglich, Steuern und Abgaben drastisch zu reduzieren, wenn sich der Staat auf seine Kernaufgaben der inneren und äußeren Sicherheit beschränken würde. Somit lässt das Grundgesetz eine gemäßigte Soziale Marktwirtschaft, die unter Ludwig Erhard das „Wirtschaftswunder“ ermöglichte, ebenso zu wie den gegenwärtigen >50%-Sozialismus, der uns zum Schlusslicht beim Wirtschaftswachstum unter den „entwickelten“ Staaten gemacht und eine ungeheure Schuldenlast aufgebürdet hat. Im äußersten Fall ist sogar eine Planwirtschaft wie in der DDR möglich, und die Bemühungen der Bundesregierung nehmen offensichtlich Kurs in diese Richtung.
Daher dürfen wir niemals Artikel 146 vergessen:
„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Wir brauchen eine neue, freiheitliche Verfassung.
Das Grundgesetz ist ein Provisorium. Es kann jederzeit durch eine vom Volk mehrheitlich genehmigte Verfassung ersetzt werden. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes wollten eine vorübergehende Nachkriegsordnung schaffen und mussten sich dabei den Vorstellungen der Besatzungsmächte unterordnen. Es war gewiss nicht ihre Absicht, dass dieses Grundgesetz nach einem ganzen Menschenalter – und der Wiedervereinigung! – immer noch gelten soll.
Es gibt viele Länder, die ganz ohne eine Verfassung auskommen; indes fordert der Wortlaut des Artikels 146, dass das Grundgesetz durch eine Verfassung ersetzt wird – eine ersatzlose Abschaffung ist nicht vorgesehen.
Eine solche neue Verfassung sollte nur das Notwendigste regeln. Der Begriff der Menschenwürde sollte durch die Unantastbarkeit von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum ersetzt werden. Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Menschenwürde missbraucht, um einen „Leistungsanspruch“ gegenüber dem Staat, „im Fall der Bedürftigkeit materielle Unterstützung zu erhalten“ zu begründen, und das nicht nur für deutsche Staatsbürger. Auch sollten Schuldenaufnahmen der öffentlichen Hand untersagt werden.
Das wäre dann eine freiheitliche Verfassung, welche die Würde des Menschen beinhaltet, ohne sie extra erwähnen zu müssen, und die vor sozialistischer Misswirtschaft, gegründet auf Schulden und Umverteilung, schützt.
Erstveröffentlichung am 5. 10. 2026 hier:
Der Sozialismus im Grundgesetz - Dr. Klaus Miehling
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